Das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) legt seit wenigen Jahren die Vorgaben für eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ) von Anschlagpunkten und Absturzsicherungssystemen fest, die für den dauerhaften Verbleib am bzw. auf dem Gebäude konzipiert sind. Dabei ist nicht relevant, auf welche Weise das jeweilige System befestigt wurde. Für die entsprechenden Anschlageinrichtungen fordert das DIBt eine Prüfung, bei der die Stabilität der Verbindung zum Montageuntergrund sichergestellt werden soll.
Rechtliche Grundlage der DIBt-Forderungen ist ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 21. Oktober 2010 (Rechtssache C-185-08). Hier wird definiert, welche Anschlagpunkte zur Persönlichen Schutzausrüstung gemäß PSA-Richtlinie 89/686/EWG gehören und welche als Bauprodukt nach Richtlinie 89/106/EWG einzustufen sind. Das sogenannte Ü-Zeichen auf den Produkten weist die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung aus und zeigt außerdem an, dass dieses Produkt einmal jährlich auf seine Übereinstimmung mit dem vom DIBt zugelassenen Produkt geprüft wird. Die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung ersetzt nicht die Zertifizierung nach DIN EN 795, sondern ergänzt diese.
Bei der Anschlagpunkt-Montage in Deutschland sind also die Vorgaben der abZ zu beachten, welche in der Zulassung-Z-14-9-688 nachzulesen sind.