Laut DGUV Information 201-056 (vormals BGI 5164) bezeichnet man auf Dächern Wegstrecken, die näher als 2 Meter zur Absturzkante liegen (ab einer Höhe der Gebäudeaußenkante von 3 Metern und mehr), als absturzgefährdeten Bereich. In der ASR A2.1 heißt es übereinstimmend: „Arbeitsplätze und Verkehrswege, bei denen der Abstand mehr als 2,0 m zu Absturzkante beträgt, liegen außerhalb des Gefahrenbereichs Absturz.“